Home Wissenswertes Von Brötchen-Diebstahl bis Schokoklau: Bagatelle oder nicht?

Von Brötchen-Diebstahl bis Schokoklau: Bagatelle oder nicht?

Von Brötchen-Diebstahl bis Schokoklau: Bagatelle oder nicht?

Bagatellkündigung: So heißen unter Juristen Kündigungen, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund von kleinen Vermögensdelikten den Job quittieren. Sie sorgen immer wieder für mediales Aufsehen. Denn dahinter steckt meist das Motiv, einen Arbeitnehmer unrechtmäßig loszuwerden. Wir fassen die drei absurdesten Fälle zusammen.

Schokoklau an einer Kollegin

Da hat sie wohl der Appetit übermannt: Eine Frau aß bei der Arbeit die Tafel Schokolade ihrer Kollegin und musste harte Konsequenzen spüren. 37 Jahre beim selben Arbeitgeber angestellt, bekam sie kurzerhand von diesem die Kündigung. Die Frau legte Widerspruch ein. Es kam zu einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Heidelberg. Und dieses entschied zum Abschluss: Mundraub – also der Diebstahl von Lebensmitteln in geringem Wert – ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Die Heilerziehungspflegerin durfte ihren Job behalten. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Diebesgut einen Wert von 2,50 Euro hatte. Da die Summe so gering ist, kann man in diesem Fall von einer Bagatellkündigung sprechen.

Der Arbeitgeber, eine Internatsschule, musste die Kündigung in eine Abmahnung umwandeln. Die Heilerziehungspflegerin kann weiter ihrem Job an der Internatsschule nachgehen. Und das, obwohl noch weitere Vorwürfe im Raum standen. Der Arbeitgeber beschuldigte die langjährige Mitarbeiterin, wiederholt geklaut und gegen die Hausordnung verstoßen haben. Die Angestellte jedoch wies den Vorwurf von sich: So soll sie laut Arbeitgeber ab und zu die Schul-Waschmaschine privat genutzt haben. Das gab sie zwar zu. Laut ihren Aussagen ist das jedoch gängige Praxis im Kollegium.

Langjähriges korrektes Verhalten schützt vor Kündigung

Der Prozess um die Tafel Schokolade ist nicht der einzige Fall dieses Kalibers. Eine Krankenschwester musste sich vor Gericht mit ihrem Arbeitgeber auseinandersetzen. Er hatte ihr gekündigt, da sie acht Brötchenhälften von einem Buffet geklaut hatte. Ebenfalls in die Medien geriet der Fall einer Kassiererin, die Pfandbons unterschlug. Die Marken hatten ein Wert von 1,30 Euro, brachten ihr jedoch die Kündigung ein. Der Fall der Kassiererin namens Emely gilt als eine Art Präzedenzfall und ging als Emely-Entscheidung in die juristischen Geschichtsbücher ein. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unzulässig und legte für Gerichtsfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest: Handelt es sich um Gegenstände mit geringem Wert, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Konkret bedeutet das: Hat ein Mitarbeiter sich über einen langen Zeitraum korrekt verhalten, muss der Boss ihn im Fall von Mundraub erst abmahnen und darf ihm nicht sofort kündigen.

Fotocredit: Pixabay, 1312524, jackmac34

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